Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Ortsgruppe POCKING der

Sektion Bad Griesbach im Rottal des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.

§ 1 Name, Sitz und rechtliche Stellung

  1. Die Ortsgruppe Pocking der Sektion Bad Griesbach im Rottal des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. führt den Namen: Ortsgruppe Pocking der Sektion Bad Griesbach im Rottal des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.
  2. Die Ortsgruppe Pocking ist eine Ortsgruppe der Sektion Bad Griesbach im Rottal des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. gemäß § 13 der Sektionssatzung.
  3. Eine eigene Rechtspersönlichkeit kommt ihr nicht zu.

§ 2 Gruppenzweck, Zielsetzung

  1. Zweck der Ortsgruppe ist es den Mitgliedern der Sektion, die in der Region Pocking wohnen, ein aktives und kontaktfreudiges Vereinsleben im Sinn der §§ 2 und 3 der Sektionssatzung mit der Besonderheit von kurzen Wegen zu ermöglichen.
  2. Zusammenkünfte für Tourenabsprachen, Tourenanmeldungen, Gedankenaustausch und für sonstige Unternehmungen finden deshalb regelmäßig in Pocking oder in der näheren Umgebung statt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Ortsgruppe Pocking können nur Mitglieder der Sektion werden.
  2. Die Zuordnung zur Ortsgruppe erfolgt auf Wunsch des Mitgliedes mit der schriftlichen Beitrittserklärung zur Sektion.
  3. Mit dem Ausscheiden aus der Sektion endet auch die Zugehörigkeit zur Ortsgruppe Pocking.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Ortsgruppe Pocking kann aus den in § 12 Abs. 2 der Satzung genannten Gründen durch den Vorstand der Sektion erfolgen. Erachtet der Vorstand der Ortsgruppe Pocking die Einleitung eines Ausschlussverfahrens gegen ein Mitglied der Ortsgruppe für erforderlich, so beantragt er die Einleitung eines Ausschlussverfahrens beim Vorstand der Sektion.
  5. Die Teilnahme an Touren und anderen Unternehmungen erfolgt unter Anerkennung der von der Sektion für derartige Veranstaltungen beschlossenen Regeln.
  6. Über die Mitglieder der Ortsgruppe Pocking wird eine Liste geführt.

§ 4 Ortsgruppenleitung, Zusammensetzung

  1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus dem 1. Vorstand der Ortsgruppe, dem stellvertretenden 2. Vorstand, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Jugendbeauftragten.
  2. Der Ortsgruppenvorstand wird von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe Pocking auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Die Wahl des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppe Pocking, bedarf der Zustimmung des Vorstandes der Sektion gemäß § 13 der Satzung.

§ 5 Aufgaben des Ortsgruppenvorstandes

  1. Der Ortsgruppenvorstand vertritt die Ortsgruppe gegenüber dem Vorstand der Sektion Bad Griesbach im Rottal und im Rahmen der Aufgaben der Ortsgruppe Pocking in der Öffentlichkeit. Er ist der Sektion Bad Griesbach im Rottal gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der Geschäftsordnung.
  2. Bei Abwesenheit des Vorstandes der Ortsgruppe Pocking vertritt ihn dessen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das dienstälteste Mitglied des Ortsgruppenvorstandes.
  3. Der Ortsgruppenvorstand stellt die Tagesordnung für die Versammlungen der Ortsgruppe Pocking auf, vollzieht Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Ortsgruppenmitgliederversammlung vorbehalten sind.
  4. Eine Sitzung des Ortsgruppenvorstandes wird vom 1. Vorstand der Ortsgruppe, bei seiner Verhinderung von der gemäß Absatz 2 bestimmten Person einberufen.
  5. Der Ortsgruppenvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 18 Abs. 2 der Satzung der Sektion gilt entsprechend.
  7. Der Ortsgruppenvorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.
  8. Von der Sitzung des Ortsgruppenvorstands ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 6 Ortsgruppenbeirat

  1. Der Ortsgruppenbeirat kann aus bis zu 8 Mitgliedern bestehen. Er wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Ortsgruppenmitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Ortsgruppenbeirates im Amt. Ortsgruppenvorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
  2. Der Ortsgruppenbeirat hat die Aufgabe, den Ortsgruppenvorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
  3. Der Ortsgruppenbeirat wird von dem/der 1. Ortgruppenvorsitzenden oder von dem/der 2. Ortsgruppenvorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Ortsgruppenbeiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Ortsgruppenvorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Ortsgruppenbeirates haben die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
  4. Der Ortsgruppenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über diese Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 7 Mitgliederversammlung der Ortsgruppe

  1. Der/die Ortsgruppenvorsitzende beruft alljährlich eine ordentliche Ortsgruppenmitgliederversammlung ein, dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Ortsgruppenprogramm, sowie mindestens 2 Wochen vor der Ortsgruppenmitgliederversammlung durch Veröffentlichung in der Tagespresse (Passauer Neue Presse) – Ausgabe Pocking / Bad Griesbach im Rottal.
  2. Der Termin muss vor dem der ordentlichen Mitgliederversammlung der Sektion liegen.
  3. Der Ortsgruppenvorstand muss eine außerordentliche Ortsgruppenmitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes dies beantragen.
  4. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Ortsgruppe dies schriftlich verlangt.
  5. Über die Ortsgruppenmitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 8 Aufgaben der Ortsgruppenmitgliederversammlung

  1. Der Ortsgruppenmitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) den Jahresbericht entgegenzunehmen

b) die Jahresrechnung entgegenzunehmen

c) den Ortsgruppenvorstand zu entlasten

d) den Ortsgruppenvorstand zu wählen

e) die Beiräte und Beauftragten zu wählen bzw. zu bestätigen

f) die Geschäftsordnung anzunehmen und zu ändern.

2. Die Ortsgruppenmitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen beschlussfähig. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse nicht.

3. Annahme bzw. Änderung der Geschäftsordnung der Ortsgruppe bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

4. Geschäftsordnungsänderungen werden erst mit Genehmigung des Sektionsvorstandes wirksam.

§ 9 Untergruppen

1. Die Mitglieder der Ortsgruppe Pocking können sich mit Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes zu Ortsuntergruppen zusammenschließen.

  1. Die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe Pocking kann sie durch Beschluss auflösen.
  2. Die Leiter der Ortsuntergruppen werden von deren Mitgliedern gewählt; diese Wahl bedarf der Zustimmung der Ortsgruppenmitgliederversammlung.
  3. Für Jugendbergsteiger und Junioren gilt § 13 Nr. 2 der Satzung der Sektion sowie die Jugendordnung des DAV.

§ 10 Beauftragte

  1. Die Ortsgruppenmitgliederversammlung bestimmt zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Diese können – abgesehen von Eilfällen und Entscheidungen über Fragen, die keine der ihnen übertragenen Aufgaben betreffen – zu den Beratungen des Ortsgruppenvorstandes eingeladen werden. Sie sind nicht Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes. Sie haben beratende Stimme und können jederzeit Anträge stellen, die der Ortsgruppenvorstand innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Sitzung, zu behandeln hat.
  2. In dem der Ortsgruppenmitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegten Wahlvorschlag sind als Beauftragte aufzunehmen:

a) die Leiter der Ortsuntergruppen der Ortsgruppe Pocking (soweit nicht in der Ortsgruppenvorstandschaft).

b) die Sachverwalter von Ortsgruppen- bzw. Sektionseigentum (z.B. Materialwart)

c) ein Stellvertreter des/der Jugendbeauftragten.

d) zwei Kassenprüfer/innen gemäß § 23 Abs. 1 der Sektionssatzung. Die Kassenprüfer/innen (Rechnungsprüfer/innen) prüfen den Rechenschaftsbericht gemäß § 23 Abs. 2 – 4 der Sektionssatzung.

§ 11 Etat

Die Ortsgruppe verfügt über einen eigenen Etat. Sie erhält dafür jährlich für jedes ihrer Mitglieder von der Sektion einen anteiligen Betrag, gemäß den am 16. Mai 1977 und am 17. Oktober 2014 verfassten Niederschriften. Außerdem können gemäß § 3 der Satzung der Sektion Einnahmen durch Eigeninitiative erzielt werden. Die Ortsgruppe verfügt über diesen Etat in eigener Verantwortung und legt der Sektion zum Jahresende Rechnung.

§ 12 Inkraftsetzung

Die Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe Pocking am 19. April 2018 beschlossen und vom Vorstand der Sektion Bad Griesbach im Rottal am 19. April 2018 genehmigt. Sie tritt am Tag nach der Genehmigung in Kraft.

Pocking, 19. April 2018 1. Ortsgruppenvorsitzende 2. Ortsgruppenvorsitzende

Bad Griesbach i.R., 19. April 2018 1. Vorsitzender 2. Vorsitzende